Keine Nachrichten verfügbar.
So können Sie helfen

 

1. Mitglied werden

Werden Sie Mitglied. Unterstützen Sie den Verein durch Ihre Mitgliedschaft. Der Jahresbeitrag beträgt nur 20 EUR. Gerne können Sie aber auch einen höheren Beitrag leisten. Als Mitglied von ZUKUNFT JUGEND e.V. können Sie über die Ziele und Aktionen mit entscheidenund Impulse für den Verein geben. ZUKUNFT JUGEND e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Über Ihren Mitgliedsbeitrag oder Ihre Spenden erhalten Sie eine Spendenbescheinigung, sofern der Betrag 200 EUR übersteigt.

2. Spenden Sie

Ihre Spende können Sie auf das Konto von ZUKUNFT JUGEND e.V. überweisen (Kontoverbindung siehe Rückseite). Besonders freuen wir uns, wenn Sie unser Anliegen durch einen regelmäßigen Beitrag unterstützen. Mit unserer Aktion 250 x 5 suchen wir 250 Menschen, die sich bereit erklären, monatlich 5 EUR oder mehr zu spenden.

3. Aktionen

Unterstützen Sie uns durch Ihre tatkräftige Hilfe bei einzelnen Veranstaltungen oder Aktionen, wie zum Beispiel durch Mitwirkung bei Stadtfesten.

Sie haben Interesse? Dann sprechen Sie uns gerne an - eMail an Michael Weber.


Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung

 

Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung!

 

Geplant ist, dass ein hauptamtlicher Mitarbeiter zusammen mit Ehrenamtlichen die Jugendarbeit leitet und den Jugendlichen und Mitarbeitern als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die Qualität und Kontinuität dieser Arbeit für Jugendliche kann ohne einen hauptamtlichen Jugendreferenten bzw. eine Jugendreferentin nicht gewährleistet werden. Das Budget der Gemeinde reicht leider nicht aus, um die Stelle auf Dauer sicherzustellen. 2011 hat sich der Förderverein gegründet.

 

Sein Name ist Programm: ZUKUNFT JUGEND e.V.

 

Wir wollen Jugendarbeit langfristig sichern! 

 

ZUKUNFT JUGEND e.V. will die Zukunft derJugendarbeit sicherstellen und die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Doch das können wir nur mit Ihrer Unterstützung.

Spendenkonto

Helfen Sie mit!

Infos für Jugendliche

Flyer

Unser Mitgliedsantrag inkl. der neuen DSG-VO